Privatbehandlung und trotzdem Kostenerstattung durch die gesetliche KV: in 3 Schritten - Möglichkeit für gesetzlich Krankenversicherte einen Therapieplatz in einer privaten Praxis zu erhalten Trotz eines nachgewiesen hohen Bedarfs ist die Zahl der Therapeuten, welche bei den gesetzlichen Krankenkassen unter Vertrag stehen, stark beschränkt. Daher habe ich im Moment keinen Versorgungsauftrag durch die gesetzlichen Krankenkassen – dies ist aber kein Ausdruck der Qualität meiner Leistungen oder meiner Ausbildung. Ein solcher Auftrag („Kassensitz“) wäre allerdings notwendig, um über die gesetzlichen Kassen abrechnen zu können.

Für gesetzlich Versicherte bietet sich mitunter eine Alternative über die Beantragung der Kostenerstattung bei den gesetzlichen Krankenkassen. Sollte der im Folgenden beschriebene Weg für Sie vorstellbar sein, schreiben Sie mich gerne an: info@neurokon.de

 

  1. Schritt: Weisen Sie nach, dass Sie keinen Therapieplatz bekommen können -> Protokoll
  2. Schritt: Bescheinigung der Dringlichkeit durch den Hausarzt oder Psychiater
  3. Schritt: Bescheinigung einer psychischen Belastung in einer Sprechstunde bei einem Vertragspsychotherapeuten der gesetzlichen Krankenkassen

 

In bestimmten Fällen ist die Übernahme der Kosten für eine Therapie bei mir durch die gesetzlichen Krankenkassen möglich. Sollten Sie als Patient in vertretbarer Zeit keinen Therapieplatz bei einem Vertragspsychotherapeuten der gesetzlichen Krankenkassen bekommen, so kann ich eine Therapie in Ausnahmefällen über die sogenannte Kostenerstattung bei der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen. Der Weg dahin sieht wie folgt aus:


 

1.Schritt:

 a) Sie erstellen ein Protokoll Ihrer Suche nach einem Therapieplatz, in dem Sie die Absagen bzw. unvertretbaren Wartezeiten (ca. 6 Wochen bis über 3 Monate) von 5 – 8 Psychotherapeuten oder -therapeutinnen in Ihrer Nähe mit Datum, Namen und Wartezeit belegen

b) Sie sollten auch versuchen, über das zentrale Vergabesystem der gesetzlichen Krankenkasse (Termin-Service-Stelle) einen Therapieplatz zu bekommen.

  • Dabei heißt es nicht, dass Sie die Therapie bei jeder Therapeutin oder jedem Therapeuten aufnehmen müssen, wenn diese Ihnen einen Platz anbieten können:
    • auf beiden Seiten sollte soviel Sympathie und Vertrauen entstehen, dass Sie sich eine langfristige und belastbare therapeutische Beziehung auch wirklich vorstellen können.
    • Außerdem kann es von großer Bedeutung sein, dass Ihr Therapeut oder Ihre Therapeutin einen besonderen Zugang z.B. zu Ihrem kulturellen Hintergrund oder Ihrer Muttersprache hat.
  • Lange Wartezeiten ebenso wie eine zu große Entfernung (über 30 Minuten Fahrzeit) zu Wohnort oder Arbeitsplatz können ebenso Ausschlussgründe für Sie sein.

 

  1. Schritt:

 Sie benötigen eine Bescheinigung über die Dringlichkeit der notwendigen Psychotherapie, ausgestellt von Ihrem Hausarzt oder Psychiater

 

  1. Schritt:

 Oftmals verlangen die gesetzlichen Krankenkassen den Besuch einer Sprechstunde (mind. 50 Minuten) bei einem ihrer Vertragspsychotherapeuten (Therapeut mit „Kassensitz“). Von diesem sollten Sie sich das Formular PTV 11 ausstellen lassen, dass die Behandlungsbedürftigkeit belegt und im Freitextbereich Angaben zu maximal zumutbarer Wartezeit und zur notwendigen Sitzungsfrequenz einer Therapie enthält.

  • Einzelne Sprechstunden können die Psychotherapeuten der gesetzlichen Krankenkassen oft leichter und schneller zur Verfügung stellen.

  Mit den von Ihnen gesammelten Angaben können wir dann zusammen bei der gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung einreichen. Erst wenn dieser genehmigt ist, können wir den eigentlichen Therapieantrag stellen.


 

Übrigens: Ein wichtiges Kriterium für eine erfolgreiche Psychotherapie besteht darin, die Sitzungen so zeitnah wie möglich zu beginnen. Dies ist durch viele wissenschaftliche Untersuchungen gut belegt. Längere Wartezeiten können mit der Gefahr einer Chronifizierung einhergehen. Eine zumutbare Wartezeit liegt bei Erwachsenen zwischen 6 Wochen und 3 Monaten.

Trotz Ihres Rechtes auf eine angemessene Versorgung (§13 Absatz 3 SGB V) und entsprechender Gerichtsentscheide, werden die Anträge auf Kostenerstattung von den gesetzlichen Kassen oft abgelehnt. Es handelt sich dabei immer um eine Einzelfallentscheidung.

 

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